SATZUNG
des
Hockey-Clubs Bad Honnef am Rhein e. V.
Art. 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hockey-Club Bad Honnef am Rhein e. V.“, in der Folge kurz „HCH“ genannt. Er hat seinen Sitz in Bad Honnef am Rhein, ist am 01. Januar 1965 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter eingetragen (25. November 1969, Reg. Nr. 318).
Art. 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
Der HCH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Ausübung des Hockeyspiels und anderer Sportarten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Pflege des Amateurgedankens im Sport sowie die Förderung des Jugendsports. Der HCH ist Mitglied des Westdeutschen Hockey-Verbandes e. V. und des Deutschen Hockey-Bundes e. V.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Rahmen der vom Deutschen Sportbund bzw. seinen Untergliederungen erlassenen Richtlinien werden Übungsleiter und Trainer bei entsprechendem Befähigungsnachweis für ihre Tätigkeit honoriert.
Art. 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des HCH sind :
a) ausübende (aktive) erwachsene Mitglieder,
b) ausübende (aktive) jugendliche Mitglieder,
c) unterstützende (inaktive) erwachsene Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder und
e) Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts als unterstützende (inaktive) Mitglieder.
Art. 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Im Falle von Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts, kann Mitglied des HCH jeweils nur ein vertretungsberechtigtes Organmitglied werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist die Zustimmung eines von ihnen ausreichend. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden, wobei Gründe nicht genannt zu werden brauchen. Der Vorstand kann über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheiden.
Art. 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten ergeben sich aus dieser Satzung.
Die Mitglieder haben das Recht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Ordnungsvorschriften sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Vereinslebens sowie im sportlichen Wettkampf zu Fairness, Toleranz, Kameradschaftlichkeit, zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer sowie der Gleichberechtigung.
Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein auf Verlangen eine Abschrift der Satzung.
Art. 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) mit dem Tod des Mitglieds,
2) durch Austritt des Mitglieds,
3) durch Ausschluss aus dem Verein oder
4) durch Auflösung / Insolvenz (Art. 3e).
Der Austritt erfolgt durch schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erforderlich; Art. 4 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich und nachhaltig gegen die Pflichten aus der Mitgliedschaft oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – bzw. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Der Austritt oder der Ausschluss begründet keine Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, gegebenenfalls der Aufnahmegebühr oder der Umlage, für das Kalenderjahr verpflichtet, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.
Art. 7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren, gegebenenfalls auch der Umlagen aus besonderen Anlässen, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge jährlich im Voraus und möglichst durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zu zahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Härtefällen den Beitrag auf Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.
Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung. Entstehende Mahnkosten gehen zu Lasten der säumigen Mitglieder.
Art. 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Art. 9
Vermögen / Haftung
Für Verbindlichkeiten des HCH haftet ausschließlich das Vermögen des Vereins. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vermögen des HCH.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken und Wertgegenständen sowie für Unfälle irgendwelcher Art auf dem Vereinsgelände, soweit nicht gemäß § 31 BGB eine Ersatzpflicht besteht.
Art. 10
Organe
Organe des HCH sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
Art. 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand, und zwar durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Durch eine Einberufung gelten alle Angehörigen einer Familie, die Mitglieder des HCH sind, als formgerecht eingeladen, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Tagesordnung, die bei der Einberufung bekannt zu geben ist, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
2. Jahresbericht des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. gegebenenfalls Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens fünf Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch gültig, wenn gegen die Beschlussfassung über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt kein Widerspruch erhoben wird; für Anträge auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung gilt insoweit Art. 12.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Davon ausgenommen ist der/die Jugendvertreter/-in. Er/Sie ist passiv wahlberechtigt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Entscheidung über eine Satzungsänderung ist mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu treffen.
Auf die beabsichtigte Satzungsänderung ist mit der Einberufung hinzuweisen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss. Es ist von dem /der 1. Vorsitzenden und von dem /der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der /die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Dies gilt nicht für den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des/der 1. Vorsitzenden“, für den die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter wählt.
Art. 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Hierbei genügt es, wenn die Einberufung mit Angabe der Tagesordnung fünf Tage vor dem Termin schriftlich erfolgt. Für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Protokollführung und den Vorsitz gilt Art. 11.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ – Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gilt Abs.1 Satz 3.
Art. 13
Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des HCH. Er hat dafür zu sorgen, dass die satzungsgemäßen Zwecke, Verpflichtungen und Aufgaben des Vereins erfüllt werden. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister/in und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den / die 1. Vorsitzende(n), den / die 2. Vorsitzende(n) und den / die Schatzmeister/in gebildet, die alleinvertretungsberechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von über 2.500 € zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Gesamtvorstandes bedürfen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederver-sammlung gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl bzw. bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen.
Art. 14
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebes und der Verwaltung des HCH Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Art. 15
Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei, alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer / -innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Art. 16
Auflösung
Bei Auflösung des HCH fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit auf dem Gebiet des Sports zu verwenden hat.
Art. 17
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bad Honnef, Gerichtsstand ist Königswinter.
Bad Honnef, den 19.03.2004
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